Es gibt verschiedene Arten von Bevollmächtigten, von denen die wichtigsten sind:
- Die Beiständin oder der Beistand (im Erwachsenen- und Kindesschutz)
- Die Vormundin oder der Vormund (nur bei Kindesschutz)
Im Rahmen der Nachlassverwaltung ernennt das Gericht unter anderem die folgenden Nachlassverwalter:
- Die amtliche Verwalterin oder den amtlichen Verwalter
- Die amtliche Liquidatorin oder den amtlichen Liquidator
- Die Vertreterin oder den Vertreter der Erbengemeinschaft
Beachten Sie, dass die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker nicht vom Gericht, sondern von der verstorbenen Person ernannt ist.
Bezeichnung
Das Gericht bezeichnet die Person(en), die es mit der Ausführung eines Mandats betraut. Es steht der ausgewählten Person jederzeit frei, den Auftrag anzunehmen oder abzulehnen.
Die oder der Bevollmächtigte muss über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, um die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, und muss diese persönlich ausführen.
Aufgabe
Die auszuführenden Aufgaben werden in einem Entscheid festgelegt. Sie richten sich nach den Bedürfnissen der zu schützenden Person oder den zu erledigenden Aufgaben der Nachlassverwaltung. Dieser Entscheid zeigt somit den Umfang der übertragenen Befugnisse, aber auch die Grenzen der Aufgaben der Bevollmächtigten auf. Im Rahmen dieser Tätigkeitsbereiche hat die oder der Bevollmächtigte zu arbeiten und während der gesamten Dauer des Mandats dem Gericht gegenüber Rechenschaft abzulegen.
Pflichten
Jede oder jeder Bevollmächtigte unterliegt der Geheimhaltungspflicht. Sie oder er ist zwar zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben berechtigt, Dritten das Bestehen des Mandats mitzuteilen, darf jedoch keine Informationen über die ihr oder ihm anvertraute Person oder das anvertraute Vermögen weitergeben, es sei denn, zwingende Interessen, wie die Sicherheit der geschützten Person, erfordern dies. In diesem Fall muss die oder der Bevollmächtigte bei Gericht die Aufhebung der Geheimhaltungspflicht beantragen.
Alle Bevollmächtigten des Gerichts unterliegen ebenfalls einer Sorgfaltspflicht. Das bedeutet, dass sie ihre Aufgaben sorgfältig und rasch erledigen müssen.
Rechtfertigen neue Tatsachen die Änderung oder die Aufhebung der Massnahme, muss die oder der Bevollmächtigte das Gericht unverzüglich informieren.